Februar 2021:
Das neue Gebäudeenergiegesetz: Wenn Sie einen Neubau oder eine Altbausanierung planen, gibt es vieles zu beachten.
Dazu gehört zum Beispiel das „Gesetz zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz oder GEG. Dieses Gesetz gibt beispielsweise vor, wie dick Sie dämmen oder welche Fenster Sie einbauen müssen. Auch betroffen ist die Art der Heizung, die Sie einbauen dürfen, sowie der Anteil von erneuerbaren Energien, den Sie nutzen müssen. Die Anforderungen des GEG gelten bis zum Jahr 2023 und werden dann noch einmal überprüft und angepasst.
Das neue Gebäudeenergiegesetz von 2020 löst die bisher geltende Energieeinsparverordnung „EnEV“ ab.
Die Änderungen sind jedoch recht überschaubar. Die Vorgaben zur Gebäudehülle bleiben grundlegend gleich.
Die U-Werte, welche angeben, wie viel Wärme durch die verschiedenen Bauteile verloren gehen darf, verändern sich beispielsweise nicht. Außerdem gilt weiterhin für alte Heizkessel nach 30 Jahren in Betrieb eine Austauschpflicht.
Jedoch gibt es auch Veränderungen:
Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau kann jetzt auch von „gebäudenah erzeugtem Strom“ aus erneuerbaren Energien erfüllt werden. Für Hausbesitzer ist dies also ein Vorteil.
So können Sie beispielsweise Ihre Photovoltaik-Anlage, mit der Sie eigenen Solarstrom erzeugen, in der Energieberechnung nach GEG anrechnen lassen und damit die Anforderungen leichter erfüllen. Wie oben genannt, ändern sich die Bedingungen für den Einbau neuer Ölheizungen vorerst nicht, jedoch ist ab 2026 ein bestimmter Anteil erneuerbarer Energie gefordert. Bis dahin bleibt der Einbau von Brennwertkesseln ohne eine Unterstützung aus erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie) möglich.
Energieausweise enthalten nun mehr Informationen. So müssen dort neuerdings die Kohlendioxid-Emissionen des Gebäudes angegeben werden, welche sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch ergeben können. Des Weiteren gibt es nun ein verpflichtendes Beratungsgespräch (Energieberatung) für Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus sanieren möchten.
Für wen gilt das neue Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz gilt grundsätzliche für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden und richtet sich damit vor allem an Bauherren und Immobilieneigentümer. Handwerker sowie Energieberater müssen die Vorgaben umsetzen. Ausgenommen von dem GEG sind allerdings Gebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden (z.B. Ferienhäuser).
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Hier gibt es eine klare Regelung: Maßgebend ist das Datum des Bauantrags. Solange der Bauantrag vor dem 01. November 2020 gestellt wurde, gilt noch die alte EnEV. Alle Bauanträge, die ab diesem Datum gestellt wurden, fallen automatisch in das GEG 2020.
Bei Sanierungen, Umbauten, Anbauten usw. gilt dasselbe. Sofern das Vorhaben bei der Behörde vor dem 01. November 2020 angekündigt wurde, gelten weiterhin die EnEV-Richtlinien für die Umsetzung.
Hier noch einmal das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
→ Gebäudenah erzeugter Strom, z.B. durch eine Photovoltaik-Anlage gewinnt an Bedeutung
→ Ein Energieausweis erhält die CO2-Emissionen aus Primärenergie
→ Energieberatungs-Pflicht vor Sanierungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern
→ Die festgelegten Anforderungen werden im Jahr 2023 neu überprüft
→ Für den Einbau neuer Ölheizungen gelten voraussichtlich ab 2026 strengere Regeln
Text: ARTOS Planen & Bauen GmbH
Bildquelle: Pixabay | Sumanley xulx | Gerd Altmann | Tumisu | torstensimon
Quelle: Energieheld